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  • 04.12.2017 - Neue Regelung bei Winter - und Ganzjahresreifen
  • 04.12.2017 - Neue Regeln für Autofahrer in 2018

Stärkung für Radfahrer

Die 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2020 S. 814), die am 28.04.2020 in Kraft getreten ist, enthält wesentliche Änderungen zur Stärkung des Radverkehrs:

 

Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern

 

  • Durch eine Neufassung der bestehenden Regelung ist klargestellt, dass das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden grundsätzlich gestattet ist. Lediglich wenn andere Verkehrsteilnehmende behindert werden, muss hintereinander gefahren werden.

 

Mindestüberholabstand für Kfz

 

  • Für das Überholen von zu Fuß Gehenden, Radfahrenden und Elektrokleinstfahrzeugführenden durch Kraftfahrzeuge ist fortan ein Mindestüberholabstand von 1,5 m innerorts und von 2 m außerorts festgeschrieben. Bisher schreibt die StVO lediglich einen „ausreichenden Seitenabstand“ vor.

 

Schrittgeschwindigkeit für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t innerorts

 

  • Für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t ist aus Gründen der Verkehrssicherheit innerorts Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7, max. 11 km/h) vorgeschrieben.

 

Personenbeförderung auf Fahrrädern

 

  • Auf Fahrrädern dürfen Personen mitgenommen werden, wenn die Fahrräder zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind und der Fahrzeugführende mindestens 16 Jahre alt ist.

 

Grünpfeil ausschließlich für Radfahrende

 

  • Die bestehende Grünpfeilregelung wurde auch auf Radfahrende ausgedehnt, die aus einem Radfahrstreifen oder baulich angelegten Radweg heraus rechts abbiegen wollen. Außerdem wurde ein gesonderter Grünpfeil, der allein für Radfahrer gilt, eingeführt.

 

Verkehrszeichen Grünpfeil für Radfahrer:

Verkehrszeichen Grünpfeil für Radfahrer

 

NEU: Parken und Halten auf Geh- und Radwegen

  • Die Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV-Novelle) wurde am 19. Oktober 2021 im Bundesgesetzblatt (BGBl. IS. 4688) verkündet und tritt am 9. November 2021 in Kraft.
  • Mit der BKatV-Novelle können auch Verstöße zum Schutz des Rad- und Fußverkehrs, z. B. bei verbotswidrigem Parken auf Geh- und Radwegen sowie unerlaubtes Halten auf Schutzstreifen, mit höheren Geldbußen geahndet werden.

Einrichtung von Fahrradzonen

  • Analog zu den Tempo 30-Zonen können nun auch Fahrradzonen angeordnet werden. Die Regelung orientiert sich an den Regeln für Fahrradstraßen: Anderer Verkehr als Radverkehr ist hier nur nach gesonderter Freigabe gestattet. Für den freigegebenen Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden.
  • Auch Elektrokleinstfahrzeuge dürfen hier fahren.
  • Die Straßenverkehrsbehörden können Fahrradzonen unter erleichterten Voraussetzungen anordnen.

Verkehrszeichen Beginn einer Fahrradzone:

Verkehrszeichen Beginn einer Fahrradzone

Quelle: BMVI

Ausweitung des Parkverbots vor Kreuzungen und Einmündungsbereichen

  • Um die Sicht zwischen Straße und Radweg zu verbessern und damit die Sicherheit speziell von Radfahrenden zu erhöhen, wurde das Parken vor Kreuzungen und Einmündungen in einem Abstand von bis zu je 8 Metern von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten, wenn ein straßenbegleitender baulicher Radweg vorhanden ist.

Vereinfachung für Lastenfahrräder

  • Um speziell für Lastenfahrräder Parkflächen und Ladezonen vorhalten zu können, wurde ein spezielles Sinnbild „Lastenfahrrad“ eingeführt, das die zuständigen Straßenverkehrsbehörden nutzen können.

Sinnbild Lastenfahrrad:

Sinnbild Lastenfahrrad

Quelle: BMVI

Verkehrszeichen Radschnellwege

  • Das Verkehrszeichen „Radschnellweg“ wurde eingeführt, um eine einheitliche Kennzeichnung von Radschnellwegen zu ermöglichen.

Verkehrszeichen Radschnellweg:

Verkehrszeichen Radschnellweg

Quelle: BMVI

Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen

  • Die Straßenverkehrsbehörden können in Zukunft – z. B. an Engstellen – ein Überholverbot von einspurigen und mehrspurigen Fahrzeugen (u. a. Fahrrädern) für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen anordnen. Hierfür wurde ein neues Verkehrszeichen eingeführt.

Verkehrszeichen Verbot des Überholens von einspurigen und mehrspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen:

Verkehrszeichen Verbot des Überholens von einspurigen und mehrspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen

Quelle: BMVI


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